82 1894.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines elwaigen Vorzugsrechtes
auf das Feld verluslig.
8 241.
Soweit das gegenwärtige Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke überhaupt
Anwendung findet, unterliegen den Bestimmungen desselben auch diejenigen Berg-
werke, welche den seitherigen gesetlichen Vorschriften gemäß auf Mineralien berechtigt
sind, die der § I dieses Gesetzes nicht mehr aufführt. Werden solche Bergwerke ein
Jahr lang nicht betrieben, so ist das Bergeigenthum vom Ministerium für erloschen
zu erklären.
232.
Die Verleihung von Erbstollenrechten finden nicht mehr statt.
* 233.
Bei Bergwerkseigentbum, welches nach dem Eintritt der Gesetzeskraft des
gegenwärtigen Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe irgend einer
Art nicht mehr satt.
Den bereite vor diesem Zeitpunkte von Kirchen, Schulen, Kuappschaftskassen
und von Grumbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Nealberechtigung auf
den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteantheil an dem Bergwerke zu.
Die Ablösung der Freikuxe bleibt der Vereinigung der Betheiligten vorbehalten.
* 234.
Die Rechtsverhältnisse der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen
Gesetzes beslehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertragsmähigen Verabredungen
sehlt und nicht in den nachsolgenden §§ 235—251 etwas Anderes beslimmt ist,
nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurhheilen.
235.
Die S§ 107—1II, II4, 116, 1#8, 119, 121 und 122 sinden auf die
bestehenden Gewerkschasten keine Anwendung.
236.
Die seitherige Kuxeintheilung bleibt bestehen. Die Kuxe behalten die Eigen-
schaft der unbeweglichen Sachen, jedoch kann von jetzt an der Kux nur noch in
Zehntheile getheilt werden.