1894. 3
5 237.
Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe zur Hypothek stellen.
Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehlheitsbeschluß (§ 126) ist
nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderen
Falls ist Einstimmigkeit erforderlich.
* 23(8.
Bei der Veräußerung und Verpfändung von Kuxen kommen die für Grund-
stücke gegebenen Bestimmungen zur Anwendung.
* 239.
Der & 120 findet mit der Maßgabe Anwendung, dah die Erhebung der Beiträge
beschlossen sein muß, bevor der seilherige Eigenthümer der Kuxe dieselben veräußert hat.
8 240.
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Gutteworttinde mit besonderen
Vollmachten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewen
Im Ucbrigen ist von der Anwendung der 88 1313 — 140 auf dese
Repräsentanten und Grubenvorslände nur die Bestimmung des § 133 über die
Führung des Gewerkenbuchs und die Ausferligung der Kuxscheine ausgeschlossen.
* 241. 6
In den Fällen der §§ 142—144 erfolgt der Verkauf des Antheils im Wege
der Zwangsversleigerung. Ein unverkäuflicher Aniheil fällt der Gewerkschaft
laslenfrei zu.
8 242.
Durch einen von einer Mehrheit von wenigsteus drei Viertheilen aller Kuxe
gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen,
jede bereitt bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels,
welche nach § 235 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden,
unterwersen und insbesondere die Zahl der Kugxe auf Cinhundert oder Eintausend
mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe die CEigenschaft der beweglichen
Sachen haben.
Stehen der vorbezeichneten Eintheilung außergewöhnliche Schwierigkeiten
entgegen, so kann mit Genehmigung des Ministeriums ausnahmeweise eine andere
Zahl der Kuxe bestimmt werden.
Fürstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 13