Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 3 
5 237. 
Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe zur Hypothek stellen. 
Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehlheitsbeschluß (§ 126) ist 
nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderen 
Falls ist Einstimmigkeit erforderlich. 
* 23(8. 
Bei der Veräußerung und Verpfändung von Kuxen kommen die für Grund- 
stücke gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
* 239. 
Der & 120 findet mit der Maßgabe Anwendung, dah die Erhebung der Beiträge 
beschlossen sein muß, bevor der seilherige Eigenthümer der Kuxe dieselben veräußert hat. 
8 240. 
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Gutteworttinde mit besonderen 
Vollmachten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewen 
Im Ucbrigen ist von der Anwendung der 88 1313 — 140 auf dese 
Repräsentanten und Grubenvorslände nur die Bestimmung des § 133 über die 
Führung des Gewerkenbuchs und die Ausferligung der Kuxscheine ausgeschlossen. 
* 241. 6 
In den Fällen der §§ 142—144 erfolgt der Verkauf des Antheils im Wege 
der Zwangsversleigerung. Ein unverkäuflicher Aniheil fällt der Gewerkschaft 
laslenfrei zu. 
8 242. 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigsteus drei Viertheilen aller Kuxe 
gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen, 
jede bereitt bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, 
welche nach § 235 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, 
unterwersen und insbesondere die Zahl der Kugxe auf Cinhundert oder Eintausend 
mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe die CEigenschaft der beweglichen 
Sachen haben. 
Stehen der vorbezeichneten Eintheilung außergewöhnliche Schwierigkeiten 
entgegen, so kann mit Genehmigung des Ministeriums ausnahmeweise eine andere 
Zahl der Kuxe bestimmt werden. 
Fürstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V. 13
	        
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