Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

84 1894. 
8 243. 
Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Ministeriums. 
Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt 
wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und in Ausfertigung dem Ministerium 
einzureichen. 
8 244. 
Wenn auf gewerkschafilichen Antheilen Hypotheken haften, so wird der 
wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zabl der neuen Kuxe durch das 
Ministerium den aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Berechtigten, insofern deren 
ausdrückliches Einverständniß mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Ver- 
weisung auf diesen und die beiden nachstehenden Paragraphen bekannt gemacht. 
In jedem Falle erfolgt diese Bekannmmachung durch das Amtsblatt des be- 
treffenden Landestheiles, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. 
8245. 
Die Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, 
soweit dies die Natur ibres Anspruchs gestautet. 
Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem 
die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das die Bekanntmachung emhaltende 
Amtsblalt ausgeneben worden ist, durch gerichtliche Klage geltend gemacht und binnen 
derselben drei Monale muß dem Ministerium die ersolgte Klageanstellung nach- 
gewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muy unausgesetzt gerichtlich weiter ver- 
solgt werden. 
Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich. 
8 246. 
Sind Hypothekengläubiger nicht vorhanden, oder haben dieselben von dem ihnen 
beigelegten Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch 
gemacht oder sind deren Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen oder im Wege 
der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Ministerium den Beschluß zu beslätigen 
und die erfolgte Beslätigung durch das Amtöblatt des betreffenden Landestheils, in 
dessen Bezirk das Bergwerk liegt, bekannt zu machen. 
Hypothekengläubiger, deren dingliche Rechte erst nach dem Tage der Ausgabe 
des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amtsblaltes, beziehungsweise
	        
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