Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 5 
III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Jannar 1894, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 5. Jannar 1894 
(Ges.-Samml. S. 2) über die Ausübung des Versammlungsrechts. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. d. Mis., die Ausübung des Versamm- 
lungsrechts betreffend, wird mit Höchster Genehmigung hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die Unternehmer beziehungsweise Vorsteher der im §& 1 des Gesetzes bezeich- 
neten Versammlungen haben die daselbst vorgeschriebene Anmeldung schriftlich zu 
erstatten. Die Behörde ist jedoch nicht behindert, das persönliche Erscheinen des 
Unternebmers oder Vorslehers zu fordern, wenn sie dies nach der Sachlage für er- 
forderlich erachtet. 
Die Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung (5 2 des Gesetzes) ist kosten- 
frei zu ertheilen. 
Rudolstadt, den 6. Januar 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.