oe 1894.
von Erbschaften vom 12. Februar 1840 bewogen gefunden und verordnen demgemäß
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
Artikel J.
Die Bestimmungen in § 4 des Gesetzes über die Entrichtung einer Abgabe
von Erbschaften vom 12. Februar 1840 werden aufgehoben und durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
Die Erbschaftsabgabe beträgt bei jedem Anfalle, welcher gelangt an
. Adoptivkinder von Wdiecte zan estise von Geschwistern
wei vom
Geschwisterkinder von ihrem 9 Onkel oder ihrer leiblichen Tante
Vier vom Hundert
uneheliche, durch den Erzeuger erweislich anerkannte Kinder von diesem
und dessen Accendenten
ebenfalls Vier vom Hundert.
Ju allen anderen Fällen beträgt die Erbschaftsabgabe
Acht vom Hundert.
Artikel lI.
Gegemwärtiges Gesetz, durch welches § 1 des Gesetzes über die Entrichtung
einer Abgabe von Erbschaften vom 12. Februar 1840 eine sinngemäße Abänderung
erleidet, tritt mit dem I. Mai dieses Jahres in Kraft.
In Bezug auf alle vor diesem Tage eingetretenen, der Erbschaftsabgabe unter-
liegenden Ansalle kommen die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.
Urkundlich unter Unferer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 6. April 1894.
O
=
S
(L S.) Güneher, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.