Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

oe 1894. 
von Erbschaften vom 12. Februar 1840 bewogen gefunden und verordnen demgemäß 
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, 
was folgt: 
Artikel J. 
Die Bestimmungen in § 4 des Gesetzes über die Entrichtung einer Abgabe 
von Erbschaften vom 12. Februar 1840 werden aufgehoben und durch nachstehende 
Bestimmungen ersetzt: 
Die Erbschaftsabgabe beträgt bei jedem Anfalle, welcher gelangt an 
. Adoptivkinder von Wdiecte zan estise von Geschwistern 
wei vom 
Geschwisterkinder von ihrem 9 Onkel oder ihrer leiblichen Tante 
Vier vom Hundert 
uneheliche, durch den Erzeuger erweislich anerkannte Kinder von diesem 
und dessen Accendenten 
ebenfalls Vier vom Hundert. 
Ju allen anderen Fällen beträgt die Erbschaftsabgabe 
Acht vom Hundert. 
Artikel lI. 
Gegemwärtiges Gesetz, durch welches § 1 des Gesetzes über die Entrichtung 
einer Abgabe von Erbschaften vom 12. Februar 1840 eine sinngemäße Abänderung 
erleidet, tritt mit dem I. Mai dieses Jahres in Kraft. 
In Bezug auf alle vor diesem Tage eingetretenen, der Erbschaftsabgabe unter- 
liegenden Ansalle kommen die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unferer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. April 1894. 
O 
= 
S 
(L S.) Güneher, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
 
	        
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