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82.
Vor Bearbeitung des Bebauungsplanes ist ein vollständiger Lageplan aufzustellen,
aus welchem alle einzelnen, von dem Plane betroffenen Grundslũcke nebst den da-
rauf befindlichen Gebäuden, desgleichen die Katasternummern der Grundstücke, nicht
minder aber die zunächst gelegenen Stadt: oder Dorstheile und Straßenzüge
ersichtlich sind. Außerdem ist ein Höhenplan nothwendig, nach welchem die Ent-
wässerung der Grundstücke und Straßen zu erfolgen hat.
Es ist der Lageplan nach dem Maßstabe von 1: 1000, die Höhe bei den
Höhenplänen nach dem Maßstabe von 1: 100 aufzutragen.
83.
In den Lageplan ist der Bebauungsplan einzutragen; die Fluchtlinien der
Strahen und Plätze sind mit rothen Linien, bei Vorgärten die Richtungen ihrer Ein-
friedigung mit rothpunktirten Linien anzudenten. Die zur Entwässerung bestimmten
Rinnsteine oder Kanäle sind mit blauen Linien anzugeben, die Nichtungen des Gesälles
mit Pfeilen zu bezeichnen. An den Schneidepunkten der Strahen ist die Höhenlage des
künftigen Straßenpflasters gegen einen im Höhenplan angenommenen jesten Punkt
in blauer Farbe zu vermerken. Die von einem Brande verschont gebliebenen Gebände
sind durch Farben von den durch das Feuer betroffenen zu unterscheiden.
* 4.
Die Breite der Hauplstraßen ist zu mindestens 15 m, die der Nebenstraßen
zu mindeslens 10 m anzunehmen; in Dörfern kann, sosern die Straße nicht zugleich
als Kunststraße dienk, die Breite auf 12 m, bez. 6 m ermäßigt werden.
Die Steigung der Straßen ist in der Regel nach dem Verhälluiß von 1:150
bis 1: 18 zu bemessen.
Für jeden Bürgersteig, den Raum zwischen Grundslücksgrenze und Fahrdamm
ist in der Regel die Breite von 3 der Straßenbreike anzunehmen.
Den örklichen Bedürfnissen entsprechend sind öffentliche Brunnen vorzusehen.
(5.
Ist der Bebauungsplan oder Wiederbebauungsplan von der Gemeindebehörde
aufgestellt, so wird derselbe vom Landrathsamte geprüst und dem Ministerium vor-
gelegt. Nach erfolgter Billigung ist der Plan mit den etwa erforderlichen schriftlichen
Erläuterungen zu Jedermanns Einsicht mindestens 8 Tage lang innerhalb der Ge,
meinde öffentlich auszulegen. Dies wird vorher in orksüblicher Weise mit der Auf-