Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 95 
forderung bekannt gemacht, daß etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bei Be- 
bauungsplänen innerhalb 4 Wochen, bei Wiederbebauungsplänen innerhalb 8 Tagen 
vom Tage der Auslegung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorslande oder dem Land- 
k0kathoamte schriftlich oder zu Protokoll anzubringen sind. 
86. 
Ueber die erhobenen Einwendungen wird mit den Widersprechenden von dem 
Landrathsamte verhandelt. 
Nach Abschluß der Verhandlungen, oder wenn Einwendungen nicht erhoben sind, 
sosort nach Ablauf der Einwendungsfrist legt das Landrathsamt den Plan nebst 
sämmtlichen Verhandlungen dem Ministerium vor. Dasselbe enlscheidet über die 
erhobenen Widersprüche, soweit solche nicht durch die stattgehabten Verhandlungen 
ihre Erledigung gejunden haben, endgültig und stellt dann den Bebauungs bezügl. 
Wiederbebauungoplau durch förmlichen Beschluß (5 1 Abs. 2) fest. 
Etwa hierdurch bedingte Abänderungen sind in den Plan einzutragen und ist 
derselbe sodann in ortsüblicher Weise durch den Gemeindevorstand zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Das Hauptexemplar des Planes ist von der Gemeindebehörde aufzubewahren; 
eine beglaubigte Abzeichnung desselben ist dem Landrathsamte, hinsichtlich der Residenz, 
Rudolstadt auch dem Ministerium einzureichen. 
In den Bebauungsplan und die Abzeichnungen hat der Gemeindevorstand alljährlich 
die eingetretenen Veränderungen eintragen zu lassen. Derselbe hat auch eine Absteckung 
und Versteinung der neuentworfenen oder abgeänderten Straßen und Plätze, soweit 
das Bedürfniß es angemessen erscheinen läßt, vorzunehmen. 
§5 7. 
Die zur Ausführung der Bebanungspläne erforderlichen Enteignungen erfolgen, 
wenn ein gütliches Uebereinkommen nicht stattsindet, auf dem Wege des geseßlichen 
Enteiguungsverfahrens. 
Diejenigen, welche durch die Feststellung der Fluchtlinien nur in der Freiheit 
zu bauen eingeschränkt werden, können wegen dieser Einschränkung Entschädigung 
nicht fordern. 
88. 
Durch Ortsgesetz kann festgestellt werden, daß an Strahen oder Straßen- 
theilen, welche noch nicht den baupolizeilichen Bestimmungen des Orts gemäß für 
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