Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

96 1895. 
Zählun 
der Volkszählung von n Weenier 1895 
für 
den Ort . . 
im Amtsgerichtsbezirke 
im Landrathsamtsbezirke 
85. 
Da dem statistischen Büreau vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar die 
weitere Revision und Bearbeitung des gesammten Materials der Volkszählung über- 
tragen ist, so haben die Gemeindevorstände und Vertreter der Gutsbezirke allen 
Anforderungen, welche von dem Direktor des statistischen Büreaus behufs Berich- 
tigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
—.XP — 
Anweisung sur die Zähler 
führung 
der peilszählon am 2. Derember 1895. 
* 1. 
Zum Zneck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volks- 
zählung werden die Gemeinden (Orte) in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. 
Kleine Gemeinden (Orte) bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
8 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde ein Zähler bestellt. 
83. 
Dem Zähler liegt die Austheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zäh- 
lungslisten ob. 
Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung 
seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält, und daß alle Zählungslisten vor- 
schriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäßh ausgefüllt wieder in seine 
Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Auefüllung der Listen durch Rath und 
That unterstützen.
	        
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