Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende selbständige Person 
übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen 
Zählungslisten erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige 
oder vorübergehende Schlafsslelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für gewöhn- 
lich zu Wohnzwecken dienen wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine 20., sowie 
einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten und Weinbergshäuser 2c. 
Auch auf Schisse, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse 2. 
innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 2. December 
von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder über- 
nachten, sodann in Baracken, Hütten, Breklerbuden, Zelte, Wagen 2c., welche als 
Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld., Wald-, Straßen., 
Eisenbahn= und andere Bauarbeiler, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und 
Schausteller, Markt- und Meßleute 2c.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl 
zur Ausfüllung zu geben. 
Auch unbewohnte Wohnhäuser (zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete 
Gebäude) hat der Zähler in der Kontrolliste zu verzeichnen. 
5 9. 
Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs oder 
Aussichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, 
jede eee eine Zählungsliste mit besonderer Nummer erhalt. 
Gast, und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher 
der rels sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß 
die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in der gewöhnlichen Zählungs- 
liste, die in der betr. Anstalt aufgenommenen Personen aber in der Anstalts-Zählungs= 
liste zu verzeichnen sind. 
Die Gast. und Herbergswirthe sind serner darauf hinzuweisen, daß sie die bei 
ihnen vom 1. auf den 2. December übernachtenden Gäste rechtzeitig um die er- 
sorderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. 
10. 
Bei der Zählung der Militär= und Civilpersonen ist gleichmähig zu verfahren. 
und sind die Kasernen in gleicher Weise wie die sonstigen Austalten zu behandeln 
9). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für 
sich besondere Hauswirthschaft führen, auch besondere Zählungslisten.
	        
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