Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 105 
81. 
Die nachstehende Floßordnung regelt den Belrieb der Flößerei mit gebundenen 
Hölzern aller Art (Flöße) auf der Saale. 
I. Bauart und Bemannung der Flöße. 
8 2. 
Die Bauart der Flöße bleibt mit solgenden Einschräukungen dem Ermessen der 
Flößer üũberlassen: 
1. Die Breite der Flöße darf 7 m nicht übersteigen. 
Aumerkung: Die höchsie zulässige Breite der Flöße beträgt: 
A. im Großherzoglhum Sachsen-Weimar 
a) für die Saalbrücke bei Burgau 7.85 m. 
b) „ „Schleuße im Wehre der dortigen Mühle 6,23 m, 
c) „ „ „der Rasenmühle bei Jena 6,90 m, 
4) „ „ im Wehre der Brückenmühle bei Jena 7.07 m. 
B im Herzogthum Sachsen-Meiningen 
a) für die Wehrschleußen in Döbrilschen und Camburg 6 m. Flösse, welche 
diese beiden Schleusien passiren wollen, dürsen außeerdem die in 8 3 —# 
angegebenen Längen nicht überschreiten. 
C. im Fürstenthum Reuß ältere Linie 7,50 m. 
In den übrigen Staatsgebicten, als dem Königreich Prcußen, dem Herzog- 
tihum Sachsen-Altenburg und en Färslenthum Reuß jngere Linie beträgt die 
höchsic zulässige Brrite der Flöße 8 m. 
2. Alle Floßstämme müssen glatt cheasei und alle Floßhölzer mit dem 
Namenszeichen ihres Eigenthũmers (Floßherrn) versehen sein. 
Das Umbinden der Flöße ist gestattet. 
83. 
Jedes Floh muß mit mindestens zwei Personen bemannt sein, wenn dasselbe 
besteht aus mehr als: 
a) 2 Gelenken Schwankholz oder Schneideholz oder Mastbäumen, oder 
b) 3 Gelenken beschlagenes und Schachtholz oder Hängelbäumen, oder 
P) 6 kurzen Gelenken, sog. Kluppen, Blochen, Pflockhölzern, Brektern, Latten 
oder dergleichen kurzen Holzwaaren. 
18.
	        
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