Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist im 2. Satz des Absatzes ! das letzte Wort 
„befinden“ abzuändern in: 
hinziehen 
2. Im § 17 „Waarenproben“ ist im 3. Saß des Absatzes II vor dem 
Worte „Flüssigkeiten“ einzuschalten: 
Gegenstände aus Glas, 
und im Absaß VlII zu streichen: 
Gegenstände aus Glas. 
3. Im § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“" ist im Absatg I 
zwischen dem 2. und 3. Saß einzufügen: 
Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, 
Efpeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht nament- 
lich bezeichnet ist, sind an diejenige PVerson auszuhändigen, welche der Postanstalt als 
Direktor (Vorsteher- Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus 2c. bekannt ist. 
4. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Ab. 
sabes lll hinzuzufügen: 
Diese Vorschristen kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche 
ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Poslorts gerichtet waren, mit der 
Maßgabe in Anwendung, daß 
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfän- 
ger im Bestellbezirk des Aufgabe Postorts in Ansatz gekommenen Gebüh- 
ren gestrichen, und diese Gegenstände mit der Toxe für unfrankirte Sen- 
dungen nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß 
bei frankirten Briesen das von dem Absender entrichtete Franko auf 
denjenigen Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegen- 
stand zu entrichten sein würde, falls derselbe bei der nachsendenden Post- 
anstalt als frankirter neu zur Aufgabe käme; die Anwendung von Zu- 
schlagporto oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend fran- 
kirte Sendung findet daher nicht statt; der sehlende Frankobetrag wird 
dem Enpfänger als Porto angesepßtt. 
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort" 
sind die Absäße II, III und IV zu streichen; an deren Stelle ist 
zu seßen: 
II. Bevor in den Fällen zu Absaß 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleit- 
adresse versehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, 
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