Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

106 1895. 
8 4. 
Auf jedem Floß ist eine Tafel in der Fahrrichtung aufzurichten, welche auf 
beiden Seiten die Anfangsbuchstaben des Namens des Floßeigenthümers enthält. 
Die Buchstaben müssen schwarz auf hellem Grunde angebracht sein und eine Höhe 
von mindestens 35 cm und eine Breite von mindestens 5 cm besitzen. 
Die Floßeigenthümer haben die Schristzeichen dem zuständigen Landrathsamt 
anzugeben. 
II. Anlegeplätze. 
5. 
Das Anlegen von Flößen ist, abgesehen von Stellen, an welchen die Interessenten 
die Berechtigung zur Anlegung erworben haben, nur an denjenigen Uferstrecken ge- 
stattet, welche durch Anbringung von Stellpfählen von der zuständigen Ortspolizei- 
behörde als solche bezeichnet sind. 
86. 
Nur im Falle der Noth sind die Flößer berechtigt, an andern, als den in 
§ 5 bezeichneten Plätzen anzulegen und ist das Liegen daselbst nur so lange ge- 
stattet, als der Nothstand dauert. 
Als Nothstand gilt: 
a) ein dem Fortkommen des Flosses hinderlicher Wasserstand, 
b) ein Unglücksfall, welcher den Flößer oder das Floß betrifft, 
e) die Nothwendigkeit des Uebernachtens, wenn der nächsie Aulegeplatz nicht 
erreicht werden kann. 
87. 
Jedes anlegende Floß muß durch die eigene Kraft des Flößers angehalten 
werden, das Einstechen (Riffeln) der Flöße in das Ufer ist ohne vorliegende Gefahr 
verboten. 
88. 
Die anzulegenden Flöße sind womöglich gleichmäßig auf beide Ufer zu ver- 
theilen. Unter allen Umständen muh eine Fahrrinne von 11,5 m im Flußbett 
frei bleiben.
	        
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