Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 109 
8 15. 
Das eigenmächtige Oeffnen der Wehre, sowie das eigenmächtige Anstauen des 
Wassers durch die Flößer ist verboten. 
8 16. 
Hinsichtlich der für das Passiren der Flöße über die Wehre zu zahlenden Wehr- 
abgaben bleiben die bestehenden Bestimmungen unberührt. 
Die Abgabentarise sind an den Hebestellen in Plakatsorm an geeigneten Stellen 
anzubringen. 
IV. Aufgefangene Hölzer. 
* 17. 
Wer in den Besitz von fortgeschwemmtem Floßholz gelangt, hat hiervon inner- 
halb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der näheren Zeichen, ins- 
besondere des in dem Holz angebrachten Namenszeichens, Anzeige zu erstatten. 
V. Strafbestimmungen. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nicht 
andere Strafbestimmungen, insbesondere der § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs 
in Anwendung kommen, werden mit Geldstrase bis zu 30 M. oder mit Hast bis 
zu 8 Tagen bestraft. 
* 19. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1896 in Krast. Alle mit derselben 
in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben. 
Rudolstadt, den 18. Dezember 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
von Starck. 
 
	        
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