1895. 23
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn= und Festtage eine ununter-
brochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Conditoreien
zu gewähren. Der Beginn dieser Ruhezeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr
Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Conditoreien frühestens von 12 Uhr
Nachts, spätestens von 12 Mittags ab zu rechnen.
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Be-
such des Goltesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von
14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt werden:
#a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme
der regelmäßigen Arbeit am nächslen Tage nothwendig sind, sofern sie
nach 6 Uhr Abends slattfinden und nicht länger als 1 Stunde dauern,
b) in Conditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderb-
licher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen
(Eis, Crames u. dergl.).
Bedingung zu b: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr
Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs
Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.
3. Für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn= und Festtagen
für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder das Braten
von Fleisch besorgen, kann von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden,
daß in jedem Betriebe ein über 10 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten, wäh-
rend höchstens drei Vormiktagsstunden über die unter Zisser 1 freigegebene Zeit
hinaus beschäftigt wird.
4. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Condilorwaaren hergestellt
werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn= und Festtagen aus-
schließlich mit der Herstellung von Conditonwaaren beschäftigt werden, nach den Be-
stimmungen für Conditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Be-
stimmungen für Bäckereien zu regeln.
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum
Teig herzestellt wird. Indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde für ihren Be,
zirk oder einzelne Theile desselben abweichend hiervon darüber Bestimmung treffen,
ob eine Waare ortsũblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung LVI. 6