1895. 26
anstallen überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Anwendung (vergl. oben zu A. I.).
bh) Zeitungedruckerelen.
1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Festtagen,
mit Ausnahme des zweiten Weihnachts., Oster= und Pfingstfeiertages, bis 6 Uhr
Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe geslattet werden.
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr
Morgens des folgenden Werktages ruhen.
2. Soweit der Vertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure slatt-
findet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckereibetriebes bildet, kann eine Arbeits-
zeit bis 9 Uhr Vormittags gewährt werden.
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn, und Festtagen dürfen
Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt gewesen sind, nicht
Verwendung finden.
i) Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nachrichten an Abonnenten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit
Arbeiten, die für den Vetrieb unerlählich sind, gestaltet werden.
Bedingung wie zu e.
k) Photographische Austalten.
Es kann die Beschästigung von Arbeitern gestattet werden:
1. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme
von Porträts, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden bis spatestens
7 Uhr Abends,
an allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von
Porträts im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr
Nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr
Nachmittags.
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts,,
Oster- und Pfingstfeiertag.
Bedingung wie zu e.