26 1895.
h Gewerbe der Köche.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen ge-
stattet werden.
Bedingung wie zue.
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.
Es kann die Versorgung der Kundschast mit Bier, Roheis und Molkereipro.
dukten an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegen-
ständen freigegebenen Stunden gestattet werden.
n) Mineralwasserfabriken.
Es kann für 3 Stunden vor dem Beginn des Hauptgottesdienstes während
der wärmeren Jahreszeit die Beschästigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten ge-
statiet werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.
o) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe mit handwerksmäßigem Betriebe.
Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an Kunden bis zum Beginn des
Hauptgottesdienstes gestattet werden.
2. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die unter I bis o aufge-
führten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örllichen Ver-
hältnissen geboten erscheint.
Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der
zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden
Ruhezeiten festgesetzt werden.
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung
zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als
18 stündige Wechselschichten unzulässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeiten
handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführung
8 tündiger Schichten oder Einstellung von Ersaßmannschaften ohne erhebliche Unzu-
Kräglichkeiten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag, und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die
Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Fesltagen davon abhängig ge-
macht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchfüh-
rung der Bedingungen im § 105c Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der