1895. r
Bedingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage
und die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten
Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorslehenden Bestimmungen mur solche
Arbeiten gestattet werden dürfen, die für den Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig,
daß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden.
6. Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk
einheillich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhällnisse der
einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne
Kreise oder Orte verschieden gestaltet werden.
7. Unter besonderen Verhälmissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen,
hrößeren Volksfesten, Märkten und Wallfahrten, oder während der Karnevalczeit,
kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Be-
dürfnisse der Bevölkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder
periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen, als die unter Zisser 1 vor-
Vesehenen, zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist dem Ministerium
umgehend Anzeige zu machen.
8. Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiterreichende Ansnahmen,
als die unler Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat die höhere
Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Ausnahmen dem Ministerium gleichfalls
ungesäumt Anzeige zu erstatten.
Arbeiter, welche auf Grund der zu 1 bis 8 zugelassenen Ausnahme-
bestimmungen mit Sonntagsarbeilen beschäftigt werden, sind — wenn nicht Gesahr
im Verzuge ist — während der ihnen ausbedungenen Nuhezeit auch nicht zu solchen
Arbeiten, die in dem betrefsenden Betriebe auf Grund des § 105 Abs. 1 vor-
genommen werden dürfen, und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Be-
triebe verbundenen Handelsgewerbe heranzuziehen.
10. Die nach vorstehenden Vorschristen erlassenen Ausnahmen sind in den
Amtöblättern zu veröfsentlichen.
IV. Ausnahmen für getriebe mit Wind oder unregelmähiger Wasserkrast.
(F 1050 Abl. 1 und 2.)
1. Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder
Wasserkraft arbeitenden Bekrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließ