30 1895.
Bedingungen: Den Arbeitern sind mindeslens Ruhezeiten gemäß §& 105
Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu Ill.
le angegebenen Nuhezeiten zu gewähren.
Die Sonm, oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den im
§ 105e Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die
Daner ihrer Beschäftigung, sewie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst
vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. I. 4)
10. Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede
stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.
11. Der Landrath hat von den Ausnahmebewilligungen den betheiligten Orts-
polizeibehörden und dem Fabrikaussichtsbeamten Kenntniß zu geben.
12. Bei den nach 7b zugelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Be-
scheide ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz.
oder theilweise widerrusen werden kann, und serner vorzuschreiben, daß die Ausnahme-
bewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf
Erfordern den Polizeibeamten, sowie dem Fabrikaussichtsbeamten vorzuzeigen ist.
13. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist das Landrathsamt zu-
ständig, welches die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aus-
sprechenden Beschluß findet das in § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1892 (Ges.-
Samml. S. 97) geordnete Verfahren statt.
V. Ausnahmen zur Verhülung eines unverhällnißmäßigen Schadens.
G 1057)
1. Ankräge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 105f sind von der unteren
Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde
nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner
tur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden:
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf troh Aufwendung gehöriger Sorg.
falt nicht vorherzusehen gewesen sein; ·
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unver-
hältnißmäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchti-
hung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestatlung
erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.