Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 31 
3. Ausnahmen nach § 105f sind der Regel nach nicht für den ersten Weih- 
nachts-, Oster, und Pfingstfeiertag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für 
mehr als vier aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage nur mit Genehmigung des 
Ministeriums zuzulassen. 
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn- und Festtagen thun- 
lichll beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschästigungsdauer ist erforder- 
lichenfalls vorzuschreiben, daß die Bessimmungen im § 105 Abs. 3 oder Abs. 4 
oder die oben unter III. 10 angegebenen Bedingungen beobachlet werden. 
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben 
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeilen und unter welchen 
Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die 
Ausnahme auf mehr als vier aufeinander folgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur 
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden. 
Emlich ist in der Versügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben inner- 
halb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt 
werden muß. 
Abschrift der Verfügung ist von der unteren Verwaltungsbehörde der Orts- 
polizeibehörde mitzutheilen. 
6. Die Genehmigung ist in ein Verxzeichniß einzutragen, welches nach dem 
beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift davon ist Aulone 3 
bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Fabrikaufsichtsbeamten zur Benuhung bei 
Erstattung des Jahresberichts mitzutheilen. 
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die 
Sonntagsruhe. 
I. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntags- 
ruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Orts- 
polizeibehörden und den besonderen, auf Guud des 8 139b der Gewerbeordnung 
angestellten Aufsichtsbeamten wahrgenomme 
Wegen der Aussichtsthätigkeit des Fabeinmusichtäbemie wird auf die für den 
letzteren bestehende Dienstanweisung verwiesen. 
II. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe 
betressenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern ihres 
Färstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetsammlung LVI. 7
	        
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