Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 47 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1895. 
  
TXII. Polizei-Verordnung 
vom 9. April 1895, 
betreffend den Handel mit Giften. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus- 
führung des Beschlusses des Bundesraths vom 29. November 1894 in Betreff des 
Handels mit Gisten auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 
hierdurch verordnet, was solgt: 
81. 
Wer Handel mit Gisten der in der Anlage 1 bezeichneten Art treiben will 
bedarf hierzu der Genehmigung des zuständigen Landrathsamtes. 
Vor Ertheilung dieser Genehmigung ist der Bezirksphysikus zu hören. 
8 2. 
Der bewerbemähige Handel mit Gisten unterliegt den Bestimmungen der 
bis 1 
88 3 
Als dar im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage 1 aufgeführten 
Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen. 
83. 
Aufbewahrung der Gifte. 
Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren getrennt, 
und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs- oder Genußmitteln auf- 
bewahrt werden. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung LVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. April 0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.