Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

50 1895. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen 
von Gisten unmittelbar in den Vorraths- oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
8 10. 
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende 
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 9 Pla 
(Zu §65.) Die Bestimmungen im § 5 gelten für Wpotheken mur insoweit, als 
sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod be.- 
ziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Ge. 
säße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen. 
(Zu § 6.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet wird, 
auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe 
von Gifsten der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen 
und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ 
oder „Tabula B“ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in 
einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Vedarf an 
Gist so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt 
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen 
Gistkammer nicht. 
(Zu §& 9.) Für die im vorstehenden Absaß bezeichneten kleineren Vorräthe von 
Gisten der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in 
dem für diese bestimmten Behältnisse zu vervahren. Für die in den 
Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Giste, ausgenommen Morphin, dessen 
Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich. 
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ptaude der Gifte. 
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauf- 
tragten abgegeben werden. 
8 12. 
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit 
„forklaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Gistbuche die 
daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich 
nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in 
unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. 
Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der leyten Eintragung aufzubewahren. 
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