50 1895.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen
von Gisten unmittelbar in den Vorraths- oder Abgabegefäßen gewogen werden.
8 10.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 9 Pla
(Zu §65.) Die Bestimmungen im § 5 gelten für Wpotheken mur insoweit, als
sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod be.-
ziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Ge.
säße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.
(Zu § 6.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet wird,
auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe
von Gifsten der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen
und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“
oder „Tabula B“ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in
einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Vedarf an
Gist so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen
Gistkammer nicht.
(Zu §& 9.) Für die im vorstehenden Absaß bezeichneten kleineren Vorräthe von
Gisten der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in
dem für diese bestimmten Behältnisse zu vervahren. Für die in den
Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Giste, ausgenommen Morphin, dessen
Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich.
11
ptaude der Gifte.
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauf-
tragten abgegeben werden.
8 12.
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit
„forklaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Gistbuche die
daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich
nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in
unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden.
Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der leyten Eintragung aufzubewahren.
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