Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 51 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der 
Gifte, welche von Grohhöndlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende 
oder an staatliche Untersuchungs oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über 
die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen 
werden kann. 
13. 
Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuwerlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von 
dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift 
nur gegen Erlanbnißschein abgeben. 
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der 
Sachlage gemäh Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Negel nur für eine" 
bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während nr. 
ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit N. 
dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, 
sofern auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
8 14. 
Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dũrfen nur gegen schriftliche 
Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das 
Gist durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (F 11) auch von 
diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen. 
Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster 4 
auszuslellen, mit den entsprechenden Nummern des Gistbuchs zu versehen und R 
Jahre lang aufzubewahren. S 
Im Falle des 8 12 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht er- 
forderlich. 
8 15. 
Gifte mũssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben 
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende 
Gifte der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch 
dieselben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
	        
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