2 1895.
82.
Dem Gesuche um Genehmigung ist eine Zeichnung, aus welcher die Lage der
Leitung, und eine schriftliche Erläuterung, aus welcher der Zweck der Anlage und
die Art der Ausführung deutlich ersehen werden kann, sowie in dem Falle des § 2
des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892
(Reichsgesetzblatt S. 467) die von dem Herm Reichskanzler ausgestellte Ver-
leihungsurkunde beizufügen.
83.
Das Landrathsamt darf die Genehmigung nicht eher ertheilen, bevor nicht der
Ober-Postdirektion, in deren Bezirk die Leitung ausgeführt werden soll, und bei
Leilungen, welche innerhalb 25 Meter Entsernung von einer Eisenbahn angelegt
werden sollen, der betreffenden Eisenbahndirektion durch Mittheilung der Zeichnung
und Erläuterung Gelegenheit geboten worden ist, das Interesse der Neichs, bez. der
Eisenbahn-Telegraphen zu wahren.
84.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalte ertheilt, daß sie
a) bei dringlicher Veranlassung im öfsentlichen Interesse jederzeit und ohne
Anspruch des Besipers der Leitung auf Entschädigung widerrufen
werden kann,
b) daß die Leitung nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden darf, als
zu demjenigen, für welchen die Genehmigung ausgesprochen worden isl.
85.
Wer eine elektrische Leitung der Vorschrift im § 1 zuwider ohne polizeiliche
Genehmigung herstellt, abändert oder benutzt, verfällt, insoweit nicht nach allgemeinen
Bestimmungen eine höhere Strase eintritt, in eine Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder entsprechende Haftstrafe.
Rudolstadt. den 14. Januar 1895.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.