Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

2 1895. 
82. 
Dem Gesuche um Genehmigung ist eine Zeichnung, aus welcher die Lage der 
Leitung, und eine schriftliche Erläuterung, aus welcher der Zweck der Anlage und 
die Art der Ausführung deutlich ersehen werden kann, sowie in dem Falle des § 2 
des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 
(Reichsgesetzblatt S. 467) die von dem Herm Reichskanzler ausgestellte Ver- 
leihungsurkunde beizufügen. 
83. 
Das Landrathsamt darf die Genehmigung nicht eher ertheilen, bevor nicht der 
Ober-Postdirektion, in deren Bezirk die Leitung ausgeführt werden soll, und bei 
Leilungen, welche innerhalb 25 Meter Entsernung von einer Eisenbahn angelegt 
werden sollen, der betreffenden Eisenbahndirektion durch Mittheilung der Zeichnung 
und Erläuterung Gelegenheit geboten worden ist, das Interesse der Neichs, bez. der 
Eisenbahn-Telegraphen zu wahren. 
84. 
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalte ertheilt, daß sie 
a) bei dringlicher Veranlassung im öfsentlichen Interesse jederzeit und ohne 
Anspruch des Besipers der Leitung auf Entschädigung widerrufen 
werden kann, 
b) daß die Leitung nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden darf, als 
zu demjenigen, für welchen die Genehmigung ausgesprochen worden isl. 
85. 
Wer eine elektrische Leitung der Vorschrift im § 1 zuwider ohne polizeiliche 
Genehmigung herstellt, abändert oder benutzt, verfällt, insoweit nicht nach allgemeinen 
Bestimmungen eine höhere Strase eintritt, in eine Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder entsprechende Haftstrafe. 
Rudolstadt. den 14. Januar 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck.
	        
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