Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

64 1895. 
XIV. Bekanntmachung 
vom 26. April 1895, 
betreffend die von den Standesbeamten für militärische Zwecke anzu- 
fertigenden Auszüge aus den Sterberegistern. 
Nach einer Mittheilung des Reichsjustizamtes, betreffend das Formular zu den 
gemäß § 46, 7 der Wehrordnung von den Standesbeamten aufzustellenden Auszügen 
aus den Civilstandsregistern, ist im Königreich Preußen die Anordnung getroffen 
worden, daß für die Auszüge aus dem Sterberegister die tabellarische Form zu 
verlassen und dem Gesammtauszuge die Form einer Sammlung von Einzel- 
auszügen für jeden Verstorbenen nach dem beigefügten Muster B (Titel- 
bogen und Einlage) zu geben ist. Die Einzelauszüge können dann von den Civil- 
vorsitzenden der Ersatzkommissionen nach Geburtsjahrgängen, Geburtsgemeinden, An- 
fangsbuchstaben der Namen u. s. w. geordnet und zu den in § 46 unter 9 vorge- 
schriebenen Mittheilungen unmittelbar benutzt werden. Gleichzeitig sind die 
Standesbeamten angewiesen worden, „Geburkstag, Monat und Jahr“ in den Aus- 
zügen unter „Bemerkungen“ anzugeben, falls ihnen das genaue Datum, das aus 
dem Sterberegister nicht herorgeht, anderweit bekannt geworden ist. Diese Be- 
stimmungen werden unter entsprechender Abänderung der diesseitigen Bekanntmachung 
vom 10. Februar 1893 (Ges.-Samml. S. 1) auch für das hiesige Fürstenthum in 
Krast gesetzt und die Standesbeamten andurch angewiesen, nach denselben fortan zu 
verfahren. Die bisherigen Formularbestände sind jedoch zunächst aufzubrauchen. 
Die neuen Formulare (Titelbogen und Einzelauszüge) werden von den Fürst- 
lichen Landrathsämtern auf Kosten der Staatskasse geliesert und sind von der Fürst- 
lichen Hofbuchdruckerei in Rudolstadt zu beziehen. 
Rudolstadt, den 26. April 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
 
	        
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