Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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der Bahn zu enichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürsllichen Regierung 
sein. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr über 
die Bahn zustehenden Hoheitsrechts einen befländigen Kommissarius zu bestellen. 
welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen 
denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und poli- 
zeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht 
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsicht. 
lich der Bahn den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäd- 
lischen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Aeuderung ihres Staats- 
angehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst. 
vorgesetzten beziebungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsgebiets soll 
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnvenwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von 
den Schwarzburg-Rudolslädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze 
Platz greifen — auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Laondesgesetzen 
beurtheilt werden.
	        
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