Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 85 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1895. 
  
XVIII. Polizeiverordnung, 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend, 
vom 26. Juli 1895. 
Um dem Ueberhandnehmen des unbesugten Handels mit Geheimmitteln thun- 
lichst entgegenzutreten verordnen wir, in Gemäßheit einer zwischen den verbündeten 
Regierungen gelroffenen Vereinbarung, auf Grund §§ 3 ff. des Gesetzes vom 6. De- 
zember 1892 (Ges.Samml. S. 238) was folgl: 
§ 1. 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu bestimmt sind, 
zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krankbeiten zu dienen, ist verboten. 
82. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemeine gesetzliche Vorschriften höhere 
Strafen androhen, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet. 
Rudolsladt, den 26. Juli 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. August unn
	        
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