Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 
& XIX. Ministerialverordnung 
vom 30. Juli 1895, 
betreffend den Wegfall der zum Besten der oberherrschaftlichen 
Waisenkasse angeordneten Kirchenkollekten. 
Im Einverständniß mit dem Fürstlichen Ministerium wird hiermit die Bestim- 
mung getroffen, daß die durch Verordnung vom 3. August 1888 (Ges. Samml. S. 30) 
5§I Ziffer 7 vorgeschriebenen Kirchenkollekten zum Besten der Waisenkasse. insoweit die 
oberherrschaftliche Waisenkasse in Betracht kommt, hingesehen auf deren günsligen 
Stand als fernerhin entbehrlich mit dem Schlusse des laufenden Jahres in Wegfall 
kommen sollen. An den frei gewordenen Sonn- und Festtagen findet die Ausstellung 
der Opferbecken an den Kirchenthüren fortan zum Besten des Kirchenärars slatt. 
In Ansehung der für die unterherrschaftliche Waisenkasse Fnweihe 
Kollekten tritt eine Aenderung nicht ein. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Kötheilung für Kirchen- und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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