1895. 87
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1895.
XX. Polizei-Verordnung
vom 17. August 1895,
die Zughunde betreffend.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß volizeilicher Verordnungen, wird
in Erweiterung der Verordnung vom 4. Dezember 1860, das Anspannen der Hunde
betrefsend (Ges. Samml. S. 113], mit landesherrlicher Genehmigung für den Umfang
des Fürstenthums verordnet, was folgt:
I.
Die Führer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet:
l. stets ein zum Tränken der Hunde geeignetes Gefäß bei sich zu führen
und die Hunde rechtzeitig zu tränken,
2. während der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April für jeden Hum eine
Unterlage (Brett. Decke, Strohmatte) und eine Decke zum Auflegen mit-
zuführen und diese bei kaltem oder nassem Wetter den Hunden zu unter-
breiten und auszulegen.
ie
Zuwiderhandlungen werden in Gemäßbeit der Ziffer 7 der Verordnung vom
4. Dezember 1860 mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Rudolstadt, den 17. August 1895.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung:
A. von Holleben.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung LVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. August 6.