1895. dz
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1895.
XXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. September 1895,
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 2. December 1895.
Nach Beschluh des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 2. December
1895 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung statt.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird bestimmt, was folgt:
§5 1l.
Die Zählung erstreckt sich auf alle in der Nacht vom l. auf den 2. December
innerhalb der Grenzen des Landes ständig oder vorübergehend anwesenden Personen
nach Anleitung der auf jeder Zählungsliste enthaltenen Vorschriften.
82.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich
der Vertreter der Gutsbezirke unter Oberaussicht der Fürstl. Landrathsämter und
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler.
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen
Zählbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke
getheilt. Bis zum 15. November d. J. muß diese Eintheilung erfolgt und müssen
die Zähler bestellt sein.
83.
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge-
meindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land-
rathsämter.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVI. 16
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. September 1895.