Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 7 
* 12. 
Sofern die gegenwärtigen Bestimmungen für einzelne Gemeinden nicht ausreichen, 
oder den lokalen Bedürfnissen nicht entsprechen, haben die Kirchen- und Schulvor- 
slände auf Grund derselben Spezialinstruktionen auszustellen, welche, solls sie in 
wichtigeren Punkten abweichen, der Prüsung und Genehmigung der Kirchen= und 
Schulinspektion bedürfen. Principielle Fragen hat letztere unserer Entscheidung zu 
unterbreiten. 
Bekreffs der Vergütungen, welche den mit Kirchendiensten betrauten Lehrern zu 
gewähren sind, bleiben weilere Bestimmungen vorbehalten. 
Rudolsladt, den 18. Dezember 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen= und Schussachen. 
Hauthal. 
W# II. Verordnung 
des Fürstlichen Kirchenrathes, die Neubelebung der Kirchenchöre 
betreffend, 
vom 18. Dezember 1895. 
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eint 
Allgemeine Kirchenordnung 
ausgeslellt. 
81. 
Es ist wũnschenswerth, daß, zumal in den größeren Gemeinden der evangelisch. 
lutherischen Landeskirche, aber auch sonst überall, wo es angeht und nicht unüber- 
windliche Schwierigkeiten im Wege slehen, ein Kirchenchor errichtet werde.
	        
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