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Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und
den Aufsichtsbehörden in den von ihnen sestgesetzten Fristen einzureichen.
X.
Der Concessionar ist verpflichtet hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, die für die Besetzung mit Militäranwärtern bestehenden und noch
ergehenden Vorschristen zur Anwendung zu bringen. Jusbesondere ist bei Besetzung
solcher Stellen innerhalb des Gebiets des Fürstenihums Schwarzburg-Rudolstadt bei
sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbungen der Staalsangehörigen des Fürsten-
thums besondere Rücksicht zu nehmen.
ür seine Beamten hat der Concessionar auf Verlangen nach Maßgabe der
Grundsätze, welche bis zum Erloß des Preußischen Gesetzes, betreffend die Pensioni-
rung der unmittelbaren Staatsbeamten pp. vom 27. März 1872 für die Preußischen
Staakseisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und
künftig für die Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions.Witlwen-
und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse
zu leisten.
XI.
Andern Unternehmem bleibt sowohl der Auschluß an die Bahn mittelst Zweig-
bahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende,
nöthigenfalls von der Königlich Preußischen Regierung festzusetzende Fracht, oder
Bahngeldsätze vorbehalten.
XII.
Nach Eröffnung des Bekriebes ist der Concessionar zur Aenderung und Er-
weiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen
und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit solches im Verkehrsinteresse oder
im Juteresse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für
erforderlich erachtet wird. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der
Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallstgen Kosten dem Concessionar zu
erstatten, wenn nicht im Wege der Gesehgebung andere, für den Concesslonar als-
dann maßgebende Beslimmungen (vergl. Art. 1) getroffen werden. Im Uebrigen
fallen die betreffenden Kosten dem Concesslonar zur Last.