Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 119 
Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und 
den Aufsichtsbehörden in den von ihnen sestgesetzten Fristen einzureichen. 
X. 
Der Concessionar ist verpflichtet hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, die für die Besetzung mit Militäranwärtern bestehenden und noch 
ergehenden Vorschristen zur Anwendung zu bringen. Jusbesondere ist bei Besetzung 
solcher Stellen innerhalb des Gebiets des Fürstenihums Schwarzburg-Rudolstadt bei 
sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbungen der Staalsangehörigen des Fürsten- 
thums besondere Rücksicht zu nehmen. 
ür seine Beamten hat der Concessionar auf Verlangen nach Maßgabe der 
Grundsätze, welche bis zum Erloß des Preußischen Gesetzes, betreffend die Pensioni- 
rung der unmittelbaren Staatsbeamten pp. vom 27. März 1872 für die Preußischen 
Staakseisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und 
künftig für die Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions.Witlwen- 
und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse 
zu leisten. 
XI. 
Andern Unternehmem bleibt sowohl der Auschluß an die Bahn mittelst Zweig- 
bahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, 
nöthigenfalls von der Königlich Preußischen Regierung festzusetzende Fracht, oder 
Bahngeldsätze vorbehalten. 
XII. 
Nach Eröffnung des Bekriebes ist der Concessionar zur Aenderung und Er- 
weiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen 
und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit solches im Verkehrsinteresse oder 
im Juteresse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für 
erforderlich erachtet wird. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der 
Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallstgen Kosten dem Concessionar zu 
erstatten, wenn nicht im Wege der Gesehgebung andere, für den Concesslonar als- 
dann maßgebende Beslimmungen (vergl. Art. 1) getroffen werden. Im Uebrigen 
fallen die betreffenden Kosten dem Concesslonar zur Last.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.