Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

120 1896. 
XIII. 
Sollten nach dem Ermessen der betheiligten Regierungen oder der oberslen 
Reichs-Aussichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei 
ihrer Concessionirung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Concessionar verpflichtet, auf Erfordern 
die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupt- 
eisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen enisprechend um- 
zuändern. Kommt der Concessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb 
gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der betheiligten Regierungen das 
Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter 
a, b und c des § 42 des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 
bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der 
Bahn verwendeten Aulagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung 
zu bezeichnenden Dritten abzutreten. 
XIV. 
Der Concessionar unterliegt bezüglich der in das Staatsgebiet des Fürsten- 
thums entsallenden Bahnstrecke der staaklichen und communalen Besteuerung nach 
Maßgabe der bestehenden Landesgeseße und außerdem einer Eisenbahnabgabe nach 
Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 (Ges.-Samml. 
für das Königreich Preußen S. 465). 
Das für die Steuerveranlagung maßgebende Einkommen wird nach Art. 13 des 
Staatsvertrags vom 6. November 1895 ermittelt. Auf Grund dieser Ermittelungen 
erfolgt die Feslsetzung der Eisenbahnabgabe durch Unser Ministerium, die Feststellung 
der Einkommen= und Gemeindeslenern durch die nach den Landegsgesetzen hierzu 
berufenen Behörden. 
XV. 
Die Aushändigung einer Aussertigung dieser Concessionsurkunde sowie ihre 
Veröffentlichung erfolgt sobald die Aushändigung und Veröffentlichung der Könlglich 
Preußischerseils ertheilten Concession stalkgesunden hat. 
Die Gesellschaft hat binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen 
Ausschlußfrist die Eintragung des mit der Concession übereinslimmend befundenen 
Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister zu bewirken. Zu dem Zwecke wird ihr
	        
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