120 1896.
XIII.
Sollten nach dem Ermessen der betheiligten Regierungen oder der oberslen
Reichs-Aussichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei
ihrer Concessionirung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Concessionar verpflichtet, auf Erfordern
die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupt-
eisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen enisprechend um-
zuändern. Kommt der Concessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb
gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der betheiligten Regierungen das
Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter
a, b und c des § 42 des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838
bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der
Bahn verwendeten Aulagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung
zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XIV.
Der Concessionar unterliegt bezüglich der in das Staatsgebiet des Fürsten-
thums entsallenden Bahnstrecke der staaklichen und communalen Besteuerung nach
Maßgabe der bestehenden Landesgeseße und außerdem einer Eisenbahnabgabe nach
Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 (Ges.-Samml.
für das Königreich Preußen S. 465).
Das für die Steuerveranlagung maßgebende Einkommen wird nach Art. 13 des
Staatsvertrags vom 6. November 1895 ermittelt. Auf Grund dieser Ermittelungen
erfolgt die Feslsetzung der Eisenbahnabgabe durch Unser Ministerium, die Feststellung
der Einkommen= und Gemeindeslenern durch die nach den Landegsgesetzen hierzu
berufenen Behörden.
XV.
Die Aushändigung einer Aussertigung dieser Concessionsurkunde sowie ihre
Veröffentlichung erfolgt sobald die Aushändigung und Veröffentlichung der Könlglich
Preußischerseils ertheilten Concession stalkgesunden hat.
Die Gesellschaft hat binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen
Ausschlußfrist die Eintragung des mit der Concession übereinslimmend befundenen
Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister zu bewirken. Zu dem Zwecke wird ihr