Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 121 
auf Ersordern eine beglaubigte Abschrift dieser Concessionsurkunde und eine Erklärung 
des Fürstlichen Ministeriums über die Uebereinstimmung ertheilt werden. 
Wird die Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so 
ist die gegenwärlig erkheilte Concession ohne Weiteres erloschen. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrist und Unserem Fürsllichen Siegel. 
Rudolstadt, den 3. Mai 1896. 
(L. S. (geg.): Günther. 
(gge): von Starck. 
Conceslion 
zum Vau und Betricbe ciner Nebeneisenbohn von Mühl. 
honsen nach Ebeleben durch die Eisenbahn-Geiellichaft 
Möhlhausen-Ebeleben.
	        
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