124 1896.
As XXI. Verordnung
vom 12. October 1896,
zur Ausführung des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-
Ges.-Bl. S. 157 ff.).
Auf Grund des § 54 des Börfengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Ges.-Bl.
S. 157 ff.) haben wir mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen, die Führung
der vorgeschriebenen Börsenregisler
a. für Waaren
b. für Werthpapiere
für den ganzen Umfang des Fürstenthums dem Fürstlichen Amtögerichte in Rudol.
stadt zu übertragen. Gleichzeitig werden die von dem Bundeorathe zur Ausführung
der §§ 54 bis 65 des Börsengesetzes beschlossenen Bestimmungen über die Führung
der Börsenregister und die Ausstellung der Gesammtliste mittelst des nachstehenden
Abdrucks noch besonders bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 12. October 1896.
Fü#rstlich Schwarzburg. Ministerlum,
Instiz-Abtheillung.
Hauthal.
Bekanntmachung,
belressend die Führung der Börsenregister und die Ausstellung der Gesammtliste.
Vom 9. Oclober 1800.
In Ausführung der §§ 54 bis 65 des Borsengesetzes vom 22. Juni 1896
(Reichs, Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath folgende Bestimmungen über die
Führung der Börsemegister und die Ausstellung der Gesammtliste beschlossen:
I. Führung der Börsenregister.
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81.
Die Eintragungen in das Börsenregister für Waaren ersolgen nach dem bei-
liegenden Formular A, die Eintragungen in das Börsenregister für Werthpapiere