Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

8 1896. 
82. 
Am geeignetsten für die Kirche erscheint der aus Männer, und Kuabenstimmen 
ev. unter Heranziehung der weiblichen Singstimmen zu bildende gemischte Chor. — 
Begleitung durch Instrumentalmusik ist unter Schonung der lokalen Verhälinisse 
thunlichst zu beseiligen. 
* 3. 
Der Kirchenchor hat die Aufgabe, sowohl im Hauptgoltesdienst: Leitung der 
Liturgie, Aufführung von Kirchenmusiken in organischer Eingliederung in die Liturgie 
— als auch in den Nebengottesdiensten mit liturgischem Charakter, sowie im Be- 
dürfnißfalle gegen einc örklich festzusetzende Gebübr bei Taufen, Trauungen und 
Beerdigungen durch Gesänge mitzuwirken und zwar in einer der Würde der Kirche 
entsprechenden und die Erbauung der Gemeinde fördernden Weise. 
im 
So sehr es zu wünschen ist, daß die Glieder des Kircheuchors kräflig bei dem 
einstimmigen Choral und lilurgischen Gesange der Gemeinde sich betheiligen und 
schwicrige Melodien einzuführen helfen, so darf dem Chor doch nicht zugewiesen 
werden, was an liturgischen Gesängen der Gemeinde zusteht, ebensowenig wie eine 
mehrslimmige Begleitung des Gemeindegesanges durch den Kirchenchor zu empfehlen ist. 
*5. 
Die Aussicht über den Kirchenchor im Allgemeinen sieht dem Kirchen- und 
Schulvorstande, in Sonderheit dem bekreffenden Ortsgeistlichen, bezüglich ersten 
Geistlichen zu; auch kann die Auswahl der aufzuführenden Musiksiücke nur mit seiner 
Einwilligung ersolgen. 
86. 
Die technische Leitung wird dem Kanlor überwiesen. Von den übrigen Lehrern, 
die einen bestimmten Kirchendienst nicht haben, wird erwartet, daß sie als Mitglieder 
in den Kirchenchor eintreten. 
87. 
Die Bestimmungen über Ausnahme, Wirkungskreis und Rechte, Einnahmen 
und Ausgaben der Kirchenchöre werden durch örkliche Sabungen geregelt, welche
	        
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