8 1896.
82.
Am geeignetsten für die Kirche erscheint der aus Männer, und Kuabenstimmen
ev. unter Heranziehung der weiblichen Singstimmen zu bildende gemischte Chor. —
Begleitung durch Instrumentalmusik ist unter Schonung der lokalen Verhälinisse
thunlichst zu beseiligen.
* 3.
Der Kirchenchor hat die Aufgabe, sowohl im Hauptgoltesdienst: Leitung der
Liturgie, Aufführung von Kirchenmusiken in organischer Eingliederung in die Liturgie
— als auch in den Nebengottesdiensten mit liturgischem Charakter, sowie im Be-
dürfnißfalle gegen einc örklich festzusetzende Gebübr bei Taufen, Trauungen und
Beerdigungen durch Gesänge mitzuwirken und zwar in einer der Würde der Kirche
entsprechenden und die Erbauung der Gemeinde fördernden Weise.
im
So sehr es zu wünschen ist, daß die Glieder des Kircheuchors kräflig bei dem
einstimmigen Choral und lilurgischen Gesange der Gemeinde sich betheiligen und
schwicrige Melodien einzuführen helfen, so darf dem Chor doch nicht zugewiesen
werden, was an liturgischen Gesängen der Gemeinde zusteht, ebensowenig wie eine
mehrslimmige Begleitung des Gemeindegesanges durch den Kirchenchor zu empfehlen ist.
*5.
Die Aussicht über den Kirchenchor im Allgemeinen sieht dem Kirchen- und
Schulvorstande, in Sonderheit dem bekreffenden Ortsgeistlichen, bezüglich ersten
Geistlichen zu; auch kann die Auswahl der aufzuführenden Musiksiücke nur mit seiner
Einwilligung ersolgen.
86.
Die technische Leitung wird dem Kanlor überwiesen. Von den übrigen Lehrern,
die einen bestimmten Kirchendienst nicht haben, wird erwartet, daß sie als Mitglieder
in den Kirchenchor eintreten.
87.
Die Bestimmungen über Ausnahme, Wirkungskreis und Rechte, Einnahmen
und Ausgaben der Kirchenchöre werden durch örkliche Sabungen geregelt, welche