Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 127 
In die Lisle sind die in den Spalten 2 bis 4 des Formulars A und in den 
Spalten 2 bis 3 des Formulars B vorgesehenen Eintragungen, welche am 1. Januar 
noch in Kraft bestanden, für jedes der beiden Register gesondert aufzunehmen, und 
zwar derart, daß die Orte, an denen die Personen oder Firmen ihren Wohnsitz oder 
ihre Niederlassung haben, in alphabelischer Reihenfolge und für jeden Ort die Personen 
und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge geordnet werden. 
§ ll. 
Die Gesammtliste umfaßt unter A die Eintragungen in das Börsenregister für 
Wagren, unter B die Eintragungen in das Börseuregister für Werthpapiere. 
In seder dieser Abtheilungen werden die Orte, an denen die Personen oder 
Firmen ihren Wohnsiß oder ihre Niederlassung haben, in alphabetischer Reihenfolge 
und für jeden Ort die Personen und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge 
aufgeführt (Formular C). 
Die Bekanntmachung der Gesammiliste im „Reichs--Anzeiger" ist mil besonderer 
Beschleunigung herbeizuführen. 
Berlin, den 9. October 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
von Boetticher.
	        
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