1896. 131
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1896.
AXXII. Verordnung
vom 21. October 1896,
zur Ausführung der vom Bundesrathe unterm 9. Juli 1896 be-
schlossenen Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von
Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile.
Mit landesherrlicher Genehmigung und bezüglich der Staatsanwaltschast bei dem
gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolsladt im Cinverständniß mit der Königlich
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Justizverwallung wird zur
Ausführung der vom Bundesrathe in der Sitzung vom 9. Juli 1896 beschlossenen
Bestimmungen zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betrefsend die
Einrichtung von Strafregillern und die wechselseitige Miktheilung der Strafurtheile
(Centralblatl s. d. D. N. S. 426) das Nachslehende verordnet.
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden.
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im
Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von der Staats-
anwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich um Anskunft
über die Vorslrafen zu ersuchen.
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesetzsammlung I.VII. 22
Ausgegeben in ##udolstadt am 30. Oklober 1896