Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

136 1896. 
21. Crsieht der Negisterführer bei Aussonderung einer Strasnachricht in Folge 
Todes des Veruriheilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen Strafsregister 
niedergelegt ist, so hat er diese Registerbehörde in Kenntniß zu setzen. Die Benach- 
nichtigung ersolgt durch Uebersendung der ausgesonderten Strafnachricht, welche zu 
durchstreichen und mit einem entsprechenden Veimerk zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des & hier ausgesondert. 
Rudolstadt, den N. Sekrelär"). 
22. Die Vermerke, welche über achtzig Jahre alte Personen betrefsen (§ 16 
Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreihung der Straf" oder Sieckbriesnachrichten 
und der sonstigen Einsicht des Negisters sowie bei der unter Nr. 18 vorgeschriebenen 
Durchsicht der Fächer auszusondern. 
23. Die aus dem Negister entfernten, sowie die in Folge Eintragung in eine 
Stnaflisic nicht in dasselbe ausgenommenen Vermerke (Nr. 19, 22 und 16) sind 
alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
g. Auskunftsertheilung. 
24. Die Strafauszüge und Negativakteste werden von dem Registerführer an- 
gefertigt und unterschrieben. Der Erste Staalsanwalt hal auf ihre vorschristsmäßige 
Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen. 
25. Eemittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen be- 
zeichncte Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf Weiteres nicht 
ersorderlich 
Ergiebt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen Ver- 
hälmmisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von den An- 
hgaben der Registewermerke abweichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der 
letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit rother Tinte zu vewollständigen und 
die Abweichungen zu kennzeichnen (vergl. das Formular S. 109 der Gesehzlamm. 
lung), —— mit dem Zusatz: „laut Tausschein, Geburtsurkunde (Nr. 3 
Abf. 2, 3). 
26. n Ersuchen einer Deutschen Behörde, telegraphische Auskunft zu er- 
theilen, ist ausnahmslos zu enisprechen. Gehört die ersuchende Behörde einem 
anderen Bundesstaan an, so sind die durch die Auskunftsertheilung entstehenden 
Telegraphengebühren zur Erstatiung zu liquidiren. 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antwortstelegramm bezahlt (6 11 
Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891, Centralblalt für das Deutsche Reich
	        
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