Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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S. 162), so ist die telegraphische Auskunftserlheilung thunlichst auf die bezahlte 
Wortzahl zu beschränken. 
h. Führung des Notizbuché. 
27. Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben heraus- 
gegebenen Strasnachrichten und Straflisten hat der Registe führer vom 1. October 1896 
ab nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu führen und ### 
jährlich abzuschließen. Steckbriefnachrichten sind in dasselbe nicht aufzunehmen. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen wöchentlich bewirkt 
werden. 
IV. Steckbriefnachrichten. 
28. Auf die Behandlung und Verwahrung der Sieckbriefnachrichten finden die 
Vorschriften der Nr. 8 bis 12 entsprechende Anwendung. Die Aussonderung der 
Steckbriesnachrichten erfolgt, sobald die Erledigung des Sieckbriefs dem Register- 
führer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren niedergelegten Steckbriesnach- 
richten sind bei Gelegenheit der Einsicht des Registers und der Durchsicht der 
Fächer (Nr. 18) auszusondern. 
V. Mittheilungen von Strafnachrichten an ausländische Regierungen. 
29. Für die vorgeschriebenen Mittheilungen von Strafnachrichten an aus- 
ländische Regierungen ist unter entsprechender Anwendung der daselbst für die Aus- 
serligung gegebenen Sonderbestimmungen das Formular A zu benntzen. 
Zur Nachachtung wird Folgendes herorgehoben: 
Die Mittheilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. — Ist die Straf- 
nachricht für eine ausländische Regierung bestimmt, mit welcher auf Grund von Ver- 
einbarungen ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten stattfindet (d. i. 
mit Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg. Vorkugal, der Schweiz und Spanien), 
so geschieht die Mittheilung: 
a) wenn über die Verurtheilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 der Verordnung eine 
Strasnachricht für das Reichs-Justizamt (Strasregister) anzufertigen ist, in 
der Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht 
der an das Reichs-Justizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne 
Anschreiben beigesügt wird, 
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Ministerium mittels 
Berichts.
	        
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