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Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitlheilung an eine andere als die vor-
genannten Regierungen, so ist wie unker b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch
der Grund für die ausnahmsweise Uebersendung darzulegen.
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
30. Die Wiedereinreihung der in Arlikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom
9. Juli 1896 erwähnten Vermerke ist sofort zu bewirken.
31. Insoweit von den bis zum 1. Oclober 1896 niedergelegten Vermerken
mehrere dieselbe Person betrefsen, sind die auf deuselben verzeichneten Strasnachrichten
sämmtlich bis zum 31. December 1898 auf Straflisten zurückzuführen. Die
Anlegung der letzteren isl bei der Auskunftsertheilung über die Vorstrafen und bei
Gelegenheit der Durchsicht der Fächer (Nr. 18) vorzunehmen.
32. Die Verwendung besonders starken Papiers ist fortan nur noch für das
Formular A und für dessen Anlagebogen erforderlich und zwar für ersteres auch nur
insofern, als es zur Anlegung einer Strafliste oder zur esenen einer ersten,
als Strafliste venvendbaren Strasnachricht (vergl. Nr. 15 Saß 2)
33. Der Oberstaalsanwalt hat auch ferner am 1. März 5 Jahtes die
ziffermäßige Darstellung der Ergebnisse der Registerbehörden seines Bezirks nach dem
corns. r.. probeweise ausgesüllten Formular Nr. 2 einzureichen. Der Bericht über die Thälig-
keit der Registerbehörden ist von demselben am 1. Mai 1699 und demnächst von
drei zu drei Jahren zu dem gleichen Termine zu erstatten.
Rudolsladt, den 21. October 1896.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justiz-Abtheilung.
Hauthal.