Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

138 1896. 
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitlheilung an eine andere als die vor- 
genannten Regierungen, so ist wie unker b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch 
der Grund für die ausnahmsweise Uebersendung darzulegen. 
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
30. Die Wiedereinreihung der in Arlikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 
9. Juli 1896 erwähnten Vermerke ist sofort zu bewirken. 
31. Insoweit von den bis zum 1. Oclober 1896 niedergelegten Vermerken 
mehrere dieselbe Person betrefsen, sind die auf deuselben verzeichneten Strasnachrichten 
sämmtlich bis zum 31. December 1898 auf Straflisten zurückzuführen. Die 
Anlegung der letzteren isl bei der Auskunftsertheilung über die Vorstrafen und bei 
Gelegenheit der Durchsicht der Fächer (Nr. 18) vorzunehmen. 
32. Die Verwendung besonders starken Papiers ist fortan nur noch für das 
Formular A und für dessen Anlagebogen erforderlich und zwar für ersteres auch nur 
insofern, als es zur Anlegung einer Strafliste oder zur esenen einer ersten, 
als Strafliste venvendbaren Strasnachricht (vergl. Nr. 15 Saß 2) 
33. Der Oberstaalsanwalt hat auch ferner am 1. März 5 Jahtes die 
ziffermäßige Darstellung der Ergebnisse der Registerbehörden seines Bezirks nach dem 
corns. r.. probeweise ausgesüllten Formular Nr. 2 einzureichen. Der Bericht über die Thälig- 
keit der Registerbehörden ist von demselben am 1. Mai 1699 und demnächst von 
drei zu drei Jahren zu dem gleichen Termine zu erstatten. 
Rudolsladt, den 21. October 1896. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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