1896. 147
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stück vom Jahre 1896.
NXNXXVI. Polizei-Verordnung
vom 30. November 1896.
betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kuhmilch.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlah polizeilicher Verordnungen
(Ges.-Samml. S. 238), wird für den Umfang des Fürstenthums verordnet, was solgt:
81.
Vom Verkehre ausgeschlossen ist solche Milch, welche:
. mit Wasser verdünnt oder mit anderen fremdartigen Zusätzen irgend welcher
Art vermischt ist,
abnorm gefärbt, mit Schimmelpilzen besetzt, schleimig, bitter ist. Blutstreifen
oder Blutgerinnsel enthält,
bis zum fünften Tage einschließlich nach dem Abkalben gewonnen ist,
(l. erkennbare Mengen von Schmuß enthält.
von Kühen stammt, welche an Milzbrand, Tollwuth, Pocken, Gelbsucht,
Nauschbrand, Nuhr, Eutererkrankungen, Vergiftungen, Maul. und Klauen-
seuche oder fauliger Gebärmutterentzündung leiden, überhaupt solche Milch,
welche nach Ursprung und Beschaffenheit, ingleichen nach ihrer Behandlung
bis zum Verkause Gefahren für die Gesundheit der Konsumenten in sich birgt.
*
S
·
*
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVII. 26
Ausgegeben in Nudolflade am 9. Dezember 1896.