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Sämmtliche Gegenstände, welche mit der für den Verkauf bestimmten Milch
in Berührung kommen, müssen slets gehörig rein gehalten werden.
§ 3.
In solchen Gesäßen, aus welchen Milch fremdartige Stoffe aufnehmen kann,
z. B. Gefähen aus Kupfer, Messing. Zink, Thon mit schlechter oder schadhafter
Glasur, Eisen mit bleihaltiger Emaille, darf weder der Transport zur Verkaufsstelle
noch die Aufbewahrung der Milch stattfinden. Standgefähe müssen mittelst fest
schließenden Deckels verschlossen sein.
Die leeren Milchbehälter dürsen nicht andemweitig benutzt werden, namentlich
nicht zur Aufnahme von Viehfutter, Küchenabsällen und anderen leicht faulenden Stoffen.
§ 4.
Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der für den Ver-
kehr bestimmten Milch dienen, müssen lets sorgfältig rein gehalten und geläftet
werden. Sie dürfen in keinem Falle als Schlas= oder Krankenzimmer beuußzt werden,
noch mit solchen in unmittelbarer Verbindung stlehen.
*5 5.
Aus Haushaltungen, in welchen ansleckende Krankbeiten — Cholera, Pocken,
Flecksieber, Typhus, Scharlach oder Diphtheritis — herrschen, darf während der
Dauer der Krankheit Milch nicht in den Verkehr gebracht werden, es sei denn.
daß durch ein ärziliches Zeugniß nachgewiesen werde, daß nach der Art des Betriebes
eine Infizirung der Milch ausgeschlossen ist.
5 6.
Die Besitzer von Milchkühen müssen sich jeder Zeit die Besichtigung und Unter-
suchung ihres Viehslandes durch den beamteten Thierarzt und ebenso, wie sämmtliche
den Milchhandel treidende oder vermittelnde Personen die entgeltliche Entnahme von
Milchproden für den Zweck der Controle durch die Beamten der Polizeiverwaltung
gefallen lassen.
§ 7.
Wissentliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizei-Berordnung werden, soweil nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen eine