Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

150 1896. 
Nachtrag 
vom 28. September 1896 zum Reglement der Magdeburgischen 
Land-Feuersocietät. 
(Vergl. Gesetzsammlung 1844 S. 59 und 109, 1858 S. 5. 1863 S. 59, 1869 
H. 63, 1879 S. 211, 1882 S. 60 und 122. 1885 S. 23, 1886 S. 151). 
Von der Sorcietäts-Deputation sind auf Grund des § 140 des Solietäts- 
Reglements am 28. September 1896 folgende Abänderungen zu letzterem be- 
schlossen worden. 
+49. Nach dem dritten Satze hinter den Worten „ausdrücklich beantragt 
ist“ wird eingefügt: 
„Ueber der Erde beßindliche Kellermauern können auf Wunsch des Gebäude- 
besitzers von der Mitversicherung ausgeschlossen werden, was dann im Katasler zu 
vermerken ist. 
Kellergeschosse, die sich mehr als zur Hälfte ihrer Höhe über die Erdoberfläche 
erheben, sind dagegen stets mit zu versichern. 
* 57. Zeile 4 hinter den Worten „alle isolirten Getäude“ wird einge- 
schoben: „aus feuerfestem Material und“. 
In Zeile 6 hinter „Bedachung" wird hinzugefügt: 
„sowie aus nicht feuerfestem Material“. 
65 56. Im 2. Absatz wird hinter „Bedachungs" Fihilcie# „und Bau-“. 
§ 61. Im 2. Absatz ist statt „die Hälfte“ zu setzen „/6“ 
Der Eingang des 3. Absatzes hat künstig zu laulen: 
„Dem General-Direktor steht die Befugniß zu, nach Maßgabe u. s. w.“. 
65 106. Zufatz und Schluß: 
„Der Ortsvorsteher, der für ihn elwa eintretende Ortssteuererheber oder ein 
anderweitig vom Kreisdirektor Beanstragter erhebt für die Einsammlung und Ab- 
lieferung der Beiträge von den Versicherten eine Gebühr, deren Höhe der General= 
Direktor bestimmt.“ 
139. Fällt, fort.
	        
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