154 189 6.
XAXXIX. Gesetz
vom 20. Dezember 1896,
die Abänderung des Gesetzes vom 17. Dezember 1852 bezw. 17. März
1854 wegen der Schulversäumnisse betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben, von dem Wunsche geleitet, das Versahren wegen Verhütung von Schulver-
säumnissen thunlichst zu beschleunigen, auf den Antrag Unseres Ministeriums beschlossen,
die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Dezember 1852 (Ges.-Samml. S. 265) bezüglich
17. März 1854 (Ges.= Samml. S. 77) abzuändern und verordnen unter Zustimmung
des getreuen Landtags andurch was folgt.
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Die Kirchen= und Schulvorslände sind ermächtigt, mit der Ausübung der in
den I§ 11 und 12 des Gesetzes wegen der Schulversäumnisse vom 17. Dezember
1852 (Ges. Samml. S. 265) bez. vom 17. März 1854 (Ges-Saumml. S. 77) be-
zeichneten Obliegenheiten ihren Vorsipenden oder den Vertreter der Gemeindebehörde
(Bürgermeister, Schultheiß) zu beauftragen. Doch ist der in dieser Weise ermächtigte
Vorsitzende oder Verlreter verpflichtet, den betreffenden Kirchen= und Schulvorständen
in der nächsten Situng derselben von den inzwischen zur Verhütung von Schulver-
säumnissen geroffenen Maßnahmen Keumnih zu geben.
§* 2.
Die in § 12 des Gesetzes den Kirchen= und Schulinspektionen zugewiesenen
Strassestsetzungen erfolgen sortan für die Landschulen durch die Landrathsämter, in
den Städten durch die Ortspolizeibehörden nach Maßgabe der §§ 1 und 11 des
Gesetzes, die polizeiliche Straffestseyung und Strafandrohung betrefsend, vom 28. März
1879 (Ges. Samml. S. 97).
83.
Die nach §5 13 des Gesetzes zu verhängenden Geldstrasen betragen fortan
1 Mark bis 50 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen.
84.
Der 8 17 des Geseßes erhalt folgende Fassung:
Kindern, welche in Folge häufiger Versäumnisse das Schulziel nicht erreicht