Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 157 
nach den in Art. 2 Ziffer I, II und IIl des Gesetzes vom 22. November 1892 
(Ges.-Samml. S. 241) für die betreffenden Schulgemeinden getroffenen Abstufungen auf. 
Art. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
o geschehen 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1896. 
Günther, 
(L. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
½ XXXII. Gesetz 
vom 20. Dezember 1896, 
die anderweite Regelung des Diensteinkommens der Geistlichen der 
Landeskirche betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben beschlossen die Besoldungsverhältnisse der Geistlichen der Landeskirche Unseres 
Fürstenthums andenweit zu regeln und verordnen zu dem Behuse auf den Antirag 
Unseres Ministeriums, sowie mit Zuslimmung des gelreuen Landtags was folgt: 
81. 
An die Stelle des Gesehes vom 12. Dezember 1890, die Besoldung der Geist- 
lichen betreffend (Ges. Samml. S. 151), welches aufgehoben wird, treten nachfolgende 
Beslimmungen. 
§5 2. 
Das Diensteinkommen eines definitiv angestellten Geistlichen der Landeskirche 
soll mindestens jährlich 2100 Mark betragen.
	        
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