Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

158 1896. 
* 3. 
Solchen Pfarrstellen, deren Verwaltung von besonderer Wichtigkeit oder mit 
besonderen Schwierigkeiken verbunden ist, kaun nach dem Ermessen der Anstellungs- 
behörde mit Unserer Genehmigung neben der Anfangsbesoldung eine besondere Ver- 
gütung von jährlich 150 bis 250 Mark gewährt werden. 
* 4. 
Die Anfangsbesoldung der ersten Gelstlichen in den Städlen Rudolstadt, Franken- 
hausen, Stadtilm, Königsee, Blankenburg und Leutenberg soll mindestens 3000 Mark 
betragen. 
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Jeder definiliv angestellte Geistliche echält nach Ablauf einer fünfjährigen Dienkl- 
zeit eine Besoldungszulage von 300 Mark und dann von ferneren fünf zu fünf 
Jahren eine weitere Zulage von je 300 Mark, bis das Diensteinkommen den Betrag 
von jährlich 3600 Mark emeicht hal. 
86. 
Insoweit das Diensleinkommen einer geistlichen Stelle die Anfangsbesoldung 
(56 2 u. 4p übersteigt, wird daslelbe auf die zu gewährende Alterszulage eingerechnet. 
§ 7. 
Eine Dienstallerszulage wird nicht gewährt, wenn der Geistliche die Versetzung 
auf eine besser dolirte Stelle ohne ausreichenden Grund ablehnt. 
88. 
Zur Abgewähr der Alterszulagen werden Unserm Ministerium die erforderlichen 
Mittel durch das Etatagesetz zur Verfügung gestellt. Das Ministerium ist aber be- 
rechtigt die Kirchkasse der Parochie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu ent- 
sprechender Beihülfe heranzuziehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Instegel. 
So geschehen 
RNudolstadt, den 20. Dezember 1896. 
Günther, 
(I, 8.) Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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