1896. 156
.As XXXIII. Gesetz,
betreffend die Entrichtung einer Abgabe von Hunden,
vom 20. Dezember 1896.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung
des gelreuen Landtags, was solgt:
“
Für jeden über 6 Wochen alten Hund ist eine jährliche Abgabe von 6 Mark
zu entrichlen, von welcher ein Dritktheil in die Staatskasse, ein Dritttheil in die Waisen-
kasse, das drilte Drilltheil in die Gemeindekasse fließt.
Durch Ortsstalut kann diese Abgabe bis auf 15 Mark erhöhl werden; der Mehr
betrag über den in Abs. 1 bestimmten Saß von 6 Mark hinaus fließt alodann in
die betrefsende Gemeindekasse.
Von Kettenhunden und Hunden, welche in hinlänglich umfriedigten Räumen
gebalten werden, ist nur die Hälfte der nach Abs. 1 bezw. Abs. 2 zum Ansatze
kommenden Abgabe zu enkrichten.
Ueberall da, wo die Gemeindeabgabe beim Erscheinen dieses Gesetzes eine höhere
war, bleibt dieselbe in dem bioherigen Umsange bestehen, so daß die Gesammtabgabe
von 6 Mark bezüglich 3 Mark sich um den Betrag erhöht, um welchen die Gemeinde.
abgabe die Summe von 2 Mark bezüglich 1 Mark übersteigt.
82.
Fur diejenigen Hunde, welche in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres enlweder
angeschafft bez. gehalten oder 6 Wochen alt werden, ist für das lausende Jahr nur
die Hälste der nach Maßgabe des § 1 zum Ansatze kommenden Abgabe zu entrichten.
Der gleiche hälstige Betrag ist nachzuzahlen, wenn ein Hund ven den in § 1
Abs. 3 enwähnten Arten in der zweilen Hälste des Kalenderjahres als frei umher-
laufend gehalten werden sollte.
Wird ein abgabepflichtiger Hund nach einem Orte überführt, in welchem eine
höhere Abgabe durch Ortsstatut festgesetzt ist, so ist der Mehrbetrag des höheren Ab.
habesatzes für das ganze bezw. für das halbe Jahr nachzuzahlen.