Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 156 
.As XXXIII. Gesetz, 
betreffend die Entrichtung einer Abgabe von Hunden, 
vom 20. Dezember 1896. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung 
des gelreuen Landtags, was solgt: 
“ 
Für jeden über 6 Wochen alten Hund ist eine jährliche Abgabe von 6 Mark 
zu entrichlen, von welcher ein Dritktheil in die Staatskasse, ein Dritttheil in die Waisen- 
kasse, das drilte Drilltheil in die Gemeindekasse fließt. 
Durch Ortsstalut kann diese Abgabe bis auf 15 Mark erhöhl werden; der Mehr 
betrag über den in Abs. 1 bestimmten Saß von 6 Mark hinaus fließt alodann in 
die betrefsende Gemeindekasse. 
Von Kettenhunden und Hunden, welche in hinlänglich umfriedigten Räumen 
gebalten werden, ist nur die Hälfte der nach Abs. 1 bezw. Abs. 2 zum Ansatze 
kommenden Abgabe zu enkrichten. 
Ueberall da, wo die Gemeindeabgabe beim Erscheinen dieses Gesetzes eine höhere 
war, bleibt dieselbe in dem bioherigen Umsange bestehen, so daß die Gesammtabgabe 
von 6 Mark bezüglich 3 Mark sich um den Betrag erhöht, um welchen die Gemeinde. 
abgabe die Summe von 2 Mark bezüglich 1 Mark übersteigt. 
82. 
Fur diejenigen Hunde, welche in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres enlweder 
angeschafft bez. gehalten oder 6 Wochen alt werden, ist für das lausende Jahr nur 
die Hälste der nach Maßgabe des § 1 zum Ansatze kommenden Abgabe zu entrichten. 
Der gleiche hälstige Betrag ist nachzuzahlen, wenn ein Hund ven den in § 1 
Abs. 3 enwähnten Arten in der zweilen Hälste des Kalenderjahres als frei umher- 
laufend gehalten werden sollte. 
Wird ein abgabepflichtiger Hund nach einem Orte überführt, in welchem eine 
höhere Abgabe durch Ortsstatut festgesetzt ist, so ist der Mehrbetrag des höheren Ab. 
habesatzes für das ganze bezw. für das halbe Jahr nachzuzahlen.
	        
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