164 1896.
Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 betreffend, vom 1. März 1879
(Ges. Samml. S. 27.) —
*5.
Hat die in § 3 vorgesehene Anhörung der Eltern beziehungsweise der vor-
mundschaftlichen Vertreter nicht statisinden können, so sind dieselben jederzeit be-
rechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
86.
Das Amtsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gerichteten Beschluh dem
Ministerium.
Das Ministerium ordnet auf Grund des Gerichtsbeschlusses die Unterbringung
in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt an und sorgt,
soweit nöthig, für ein angemessenes Unterkommen nach Beendigung der Zwangs.
erziebung.
S 7.
Das Recht der Zwangcerziehung hört, abgesehen von der Aufbebung des auf
Unterbringung lautenden Beschlusses im Falle des § 5, auf:
mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre des Zöglings,
2. a dem Beschlusse der Enklassung aus der Zwangserziebung.
In außergewöhnlichen Fällen kann jedoch das Recht der Zwangserziehung
durch Beschluß des Amtsgerichts bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre des
Zoglings ausgedehnt werden, wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des
Zweckes der Zwangsexziehung erforderlich erscheint.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung vor dem vollendeten achtzehnten
bezw. zwanzigsten Lebensjahre des Zöglings ist Seitens des Ministeriums von
Amtswegen oder auf Antrag zu beschließen, sobald die Erreichung des Zwecks der
Zwangserziehung anderweit sichergestellt oder dieser Zweck erreicht ist.
Ist dies zweifelhaft, so kaun von der genannten Bebörde eine widerrufliche
Entlassung verfügt werden, welche das Recht der Zwangserziehung nicht berührt.
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt
werden.
86.
Die durch die Zwangserziehung veranlaßten Kosten sind vorläufig aus der
Staatskasse zu bestreiten.