Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

i68 1896. 
Es ist jedoch übrr alle Zöglinge, welche nach angeordneter Zwangserziehung 
in eine der Aufsicht des Staates oder einer Gemeinde unterstehende Erziehungs, oder 
Besserungsonstalt aufgenommen werden, von dem Vorstand dieser Anstalt bie zur 
Beendigung der Zwangserziehung die Bormumdschaft zu führen. Derselbe bedarf zur 
Aufnahme dieses Amtes weder einer gerichtlichen Bestellung noch Verpflichiung. Istt 
jedoch mit der Vormundschaftsführung eine Vermögensverwallung verbunden, so 
kann auch ein besonderer Vormund bestellt oder der frühere Vormund beibehallten 
werden. 
* 12. 
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung in Kroft und findet in seinen be- 
züglichen Bestimmungen auch auf diejenigen Zöglinge Auwendung, welche gegenwärtig 
bereits der Zwangserziehung unterworfen sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürksl. 
lichen Inslegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1896. 
Günther, 
(I. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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