Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 167 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
23. Stück vom Jahre 1896. 
NAXXXVI. Gesetz 
vom 23. Dezember 1896, 
rereffend dic Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebäudesteuer. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
erordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
nmundtags, was folgt: 
§5l. 
Der durch das Gesetz vom 19. Jannar 1872 (Ges. Samml. S. 74) festge- 
stellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsatz für die zu 
erhebende Grund= und Gebänudesleuer, nämlich acht Prozent des Reinertrags der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nutungswerthes der fieuer- 
bflichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1897, 1898 und 
1899 bestehen. 
8 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Ho-lbsanmlung LVII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dezember 1r%%
	        
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